Begleiteter Umgang
Kinder, die in Obhut genommen und in Pflegefamilien untergebracht sind, haben das Recht (§ 1666 BGB), regelmäßig ihre Eltern zu sehen. Im Rahmen des Begleiteten Umgangs begleiten Fachkräfte das Wiedersehen, um die Treffen sicher und geschützt zu gestalten. Die Sicherheit und das Wohl der Kinder haben immer oberste Priorität.
Bürgerliches Gesetzbuch „Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.”
Kreis Offenbach
Beratungszentrum Mitte
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